Pflegebedürftigkeit
Wann besteht Pflegebedürftigkeit und wann haben Sie Anspruch auf eine Pflegegrad?
Im Sozialgesetzbuch regelt der Gesetzgeber, unter welchen Umständen eine Pflegebedürftigkeit besteht: § 61a SGB XII erläutert den Betriff der Pflegebedürftigkeit.
Demnach sind Personen pflegebedürftig, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.“
Im Anschluss an die Definition der Pflegebedürftigkeit führt § 61a SGB XII die Kriterien zur Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit auf.
Wann besteht Pflegebedürftigkeit?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Pflegebedürftiger dergestalt in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt ist, dass er oder sie Hilfe von anderen benötigt. Dabei muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer bestehen, d.h. voraussichtlich für mindestens 6 Monate.
Ob Pflegebedürftigkeit besteht, beurteilen Gutachter*innen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bzw. bei privat Versicherten sind Gutachter*innen der Firma MEDICPROOF zuständig. Im Gutachten werden insgesamt sechs Module geprüft und Punkte bezüglich des Grades der Selbständigkeit und der noch vorhandenen Fähigkeiten vergeben. Ab einer Punktzahl von 12,5 gilt eine Person als pflegebedürftig.
Je höher die Punktzahl ausfällt, desto höher kann der vergebene Pflegegrad ausfallen. Insgesamt gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade. Bereits ab Antragsstellung zur Pflegebedürftigkeit bzw. ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung.
» Erfahren Sie mehr über die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit