Anspruch auf Pflegeberatung

Anspruch auf Pflegeberatung

Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?
Jeder Krankenversicherte in Deutschland, der Leistungen von der Pflegeversicherung erhält, hat auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung. Ebenfalls haben Versicherte, die noch keine Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, jedoch einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht, einen Anspruch auf eine Beratung.

Die Pflegeberatung wird bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse und bei privat Versicherten von der privaten Krankenkasse übernommen. Liegt die Zustimmung des Pflegebedürftigen vor, so haben auch pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen einen Anspruch auf Pflegeberatung.

Anspruch auf Pflegeberatung
Aufgaben der Pflegeberatung

Aufgaben der Pflegeberatung

Die Pflegeberatung dient dazu, Sie über Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung zu informieren. Sie kann auch die Grundlage für den Gutachterbesuch zur Einstufung in den Pflegegrad bilden.

Nach der Erhalt eines Pflegegrades kann (und sollte) der Pflegeberatungsanspruche erneut genutzt werden, um den genauen Betreuungsbedarf zu ermitteln und eine bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

Information zur Pflegeberatung

Pflicht zur Pflegeberatung

Ab Pflegegrad 2 kann ein regelmäßiges Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB XI verpflichtend sein. Ein solches Beratungsgespräch findet bei Ihnen zu Hause statt und ist kostenlos. Bei Pflegegrad 2 oder 3 muss das Beratungsgespräch halbjährlich, ab Pflegegrad 4 vierteljährlich durchgeführt werden, sofern die Pflege ohne ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird.

Damit soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige die bestmögliche häusliche Pflege erhalten.

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Was ist Pflegeberatung?

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Informationen zur Pflegeberatung

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Ablauf der Pflegeberatung

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Beratungseinsatz

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Verpflichtung zur Pflegeberatung

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Fristen zur Pflegeberatung

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Kosten der Pflegeberatung

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Beratungsbesuch