Fristen zur Pflegeberatung
Streng genommen gibt es keine Fristen zur Pflegeberatung, sondern Fristen zum Beratungsbesuch. Denn in der Praxis besteht bei dem Begriff „Pflegeberatung“ häufig eine mangelhafte begriffliche Präzisierung.
Der Begriff „Pflegeberatung“ wird oft synonym für zwei unterschiedliche Beratungsleistungen verwendet. Dabei gilt es hierbei zwischen der allgemeinen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie dem „Beratungseinsatz“ bzw. „Beratungsbesuch“ nach § 37.3 SGB XI zu unterscheiden.
Während die allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI freiwillig ist, besteht gegebenenfalls eine Verpflichtung zum „Beratungseinsatz“ bzw. „Beratungsbesuch“ nach § 37.3 SGB XI.
Fristen zum Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI
Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 oder höher sind dazu verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche wahrzunehmen, sofern sie Pflegegeld beziehen und die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen anderen professionellen Dienstleister durchgeführt wird. Erfolgt der Beratungseinsatz nicht, oder wird er nicht nachgewiesen, so kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Die Pflegekasse weist Pflegebedürftige per Brief auf die Verpflichtung zum Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI hin. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. Wird die Frist versäumt, so droht eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent, bei einer weiteren Fristversäumnis kann das Pflegegeld auch komplett gestrichen werden.
Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad | Beratungseinsatz nach § 37.3 | Fristen |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich | keine |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |
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