Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Wer zuhause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, ist ab Pflegegrad 2 zu regelmäßigen Beratungsgesprächen verpflichtet. Dabei handelt es sich um den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI.
Der Beratungsbesuch stellt eine pflegefachliche Unterstützung dar, durch die die häusliche Pflege gestärkt werden soll. Eine Ausnahme gibt es dabei: erfolgt die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, so entfällt die Verpflichtung zum Beratungsgespräch.
Ist eine „Pflegeberatung“ dasselbe wie ein „Beratungseinsatz“?
Sowohl die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI werden vielerorts als „Pflegeberatung“ bezeichnet.
Dabei muss jedoch klar differenziert werden:
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Ziel des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI ist, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen. Der zu Pflegende verfügt in diesem Fall bereits über einen Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungsbesuch freiwillig. Er bietet dem Pflegebedürftigen die Möglichkeit, seine Situation zu überprüfen und bei Bedarf auf die aktuellen Erfordernisse anpassen zu lassen.
Ab Pflegegrad 2 hingegen ist der Beratungsbesuch für den Pflegegeldempfänger verpflichtend, sofern die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Denn durch den Beratungseinsatz soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige eine bestmögliche häusliche Pflege erhalten.
Wird der Beratungseinsatz nicht durchgeführt, so kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Unabhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten und der Beratungseinsatz ist für den zu Pflegenden und für pflegende Angehörige kostenlos.
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
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