Kosten der Pflegeberatung

Kosten der Pflegeberatung

Sowohl die Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI als auch für einen Beratungseinsatz bzw. Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI werden von der Pflegekasse bzw. der privaten Krankenversicherung übernommen.

Dabei muss der Versicherte nicht in Vorleistung treten und der*die Pflegeberater*in rechnet die Kosten in der Regel selbst mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige können also einen Beratungstermin wahrnehmen, ohne sich dabei um die bürokratische Abwicklung kümmern zu müssen.

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Pflegeberatung mit Herz

Voraussetzungen für eine kostenlose Pflegeberatung

Der Nachweis eines Beratungsbesuchs kann nur erfolgen, wenn der Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Anbieter wie zum Beispiel die Pflegeberatung Harmony erfolgt. Zugelassene Anbieter sind von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstellen oder von ihr beauftragte Pflegefachkräfte. Bei deren Beratungseinsatz entstehen für den Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörige keine Kosten für die Pflegeberatung.

Wird die Pflegeberatung von einem privaten Anbietern durchgeführt, der nicht von der Pflegekasse anerkannt ist, so werden die Kosten für die Pflegeberatung bzw. den Beratungstermin nicht von der Pflegekasse übernommen. Zudem gilt der Nachweis des Beratungsbesuchs gegenüber der Pflegekasse in diesem Fall als nicht erbracht. Somit besteht die Gefahr, dass das Pflegegeld gekürzt oder komplett gestrichen wird.

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Kosten der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bzw. § 37.3 SGB XI

Der Begriff „Pflegeberatung“ wird oft synonym für zwei unterschiedliche Beratungsleistungen verwendet. Dabei gilt es zwischen der allgemeinen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie dem „Beratungseinsatz“ bzw. „Beratungsbesuch“ nach § 37.3 SGB XI zu unterscheiden. Die klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Arten der „Pflegeberatung“ ist insbesondere für Empfänger von Pflegegeld relevant, da die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI Voraussetzung für die Weiterbewilligung des Pflegegeldes sein kann. Hier erfahren Sie mehr.

Denn während die allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI freiwillig ist, besteht gegebenenfalls eine Verpflichtung zum „Beratungseinsatz“ bzw. „Beratungsbesuch“ nach § 37.3 SGB XI. Im Rahmen der Beratungsbesuche möchte die Pflegekasse sicherstellen, dass die individuelle häusliche Situation von Pflegebedürftigen regelmäßig geprüft und bei Bedarf optimiert und angepasst wird.

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