Verpflichtung zur Pflegeberatung
Besteht eine Verpflichtung zur Pflegeberatung?
In der Praxis besteht bei dem Begriff „Pflegeberatung“ häufig eine mangelhafte begriffliche Abgrenzung. Der Begriff wird oft synonym für zwei unterschiedliche Beratungsleistungen verwendet.
Grundsätzlich gilt es zwischen der allgemeinen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie dem „Beratungseinsatz“ bzw. „Beratungsbesuch“ nach § 37.3 SGB XI zu unterscheiden.
Die allgemeinen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist freiwillig. Das Gesetz formuliert den Anspruch von Pflegebedürftigen auf Unterstützung.
Verpflichtung zum Beratungseinsatz / Verpflichtung zur Pflegeberatung
Hingegen kann der „Beratungseinsatz“ bzw. „Beratungsbesuch“ nach § 37.3 SGB XI verpflichtend sein.
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ist der Beratungseinsatz grundsätzlich freiwillig und kann Pflegebedürftige bei der Ermittlung und Verbesserung ihres konkreten Bedarfs unterstützen. Auch wenn die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt, ist der Beratungseinsatz nicht verpflichtend.
Anders sieht es für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 aus, die Pflegegeld beziehen und zum Beispiel von Angehörigen oder Ehrenamtlichen betreut werden. Hier ist bei Pflegegrad 2 und 3 ein halbjährlicher sowie bei Pflegegrad 4 und 5 ein vierteljährlicher Beratungsbesuch verpflichtend. Erfolgt der Beratungseinsatz nicht, so kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Verpflichtung zur Pflegeberatung
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